Hierzu gehören Maßnahmen zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität und zur Einhaltung des Zoll- und Verbrauchsteuerrechts. Durch die vorgenommenen Änderungen werden die Begriffe „Barmittel“ und „gleichgestellte Zahlungsmittel“ eindeutiger definiert.
Darüber hinaus wird klargestellt, dass der Verkehr mit „Barmitteln“ und „gleichgestellten Zahlungsmitteln“ jeder Art unabhängig vom Transportweg über die Außengrenze der Europäischen Union und innerhalb der Binnengrenzen gleichermaßen zollamtlich überwacht wird. Außerdem erfolgt eine Präzisierung und Klarstellung:
– der Aufgabenzuweisung des Zollfahndungsdienstes in diesem Rahmen,
– der Anmelde- und Anzeigepflichten beim Verbringen von Barmitteln und gleichgestellten Zahlungsmitteln im Wert von 10 000 Euro oder mehr und wann eine Ausnahme von der Anzeigepflicht für Verpflichtete, die bereits Pflichten nach dem Geldwäschegesetz zu erfüllen haben, greift,
– der allgemeinen Mitwirkungspflichten des Betroffenen sowie der in diesem Zusammenhang erforderlichen Befugnis für die Zollverwaltung zur Datenerhebung bei nichtöffentlichen Stellen und der Verpflichtung dieser Stellen zur Auskunftserteilung,
– der für die Erfüllung der Aufgaben für die Zollverwaltung erforderlichen Befugnisse zur Sicherstellung von Barmitteln und gleichgestellten Zahlungsmitteln sowie zur Erhebung, Verarbeitung, Nutzung und Weiterleitung von Daten.
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