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Windenergieanlagen und Luftfahrt

Die Neuerrichtung oder das Repowering von Windenergieanlagen (WEA) wird in vielen Teilen Deutschlands mit dem Verweis auf mögliche Störungen der Funktionstüchtigkeit von Flugsicherungsanlangen verhindert.Es gibt Schätzungen, dass hierdurch WEA mit einer Leistung von 4 000 Megawatt nicht errichtet werden können. Die Erteilung von Genehmigungen zum Bau von WEA ist maßgeblich eingeschränkt, wenn sich die geplanten Bauwerke im Anlagenschutzbereich einer Funkfeuer- (VOR) oder Doppelfunkfeueranlage (DVOR) befinden.

Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung entscheidet auf der Grundlage einer gutachtlichen Stellungnahme der Flugsicherungsorganisation, ob durch die Er- richtung der Bauwerke Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können. Die- ses ergibt sich aus § 18a des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG). Das schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (<link http: dip21.bundestag.de dip21 btd>18/10362) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen . 

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Quelle: hib/HAU

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Grundgesetz Artikel 5 Absatz 1 und 3
(1) „Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.“