Mit dem Prostitutionsgesetz wollte die frühere
rot-grüne Bundesregierung die rechtliche und soziale Lage der
Prostituierten in Deutschland verbessern. Vor Einführung des
«Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten»
(ProstG) am 1. Januar 2002 galt käufliche Liebe als sittenwidrig.
Seit seinem Inkrafttreten können Prostituierte ihren Lohn nun
gerichtlich einklagen. Paragraf 1 regelt, dass für «sexuelle Dienste
ein Anspruch auf Zahlung der versprochenen Gegenleistung besteht».
Paragraf 3 ermöglicht Prostituierten die Aufnahme in die Kranken-,
Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Grundsätzlich zulässig war Prostitution in Deutschland auch schon
vorher, doch einen Anspruch konnte weder Kunde noch Dienstleister
geltend machen. Mit Einführung des Gesetzes wurde die Bundesrepublik
zu einem der liberalsten Länder weltweit. Landesregierungen und
Kommunen können Prostitution durch Sperrbezirksverordnungen in
bestimmten Gebieten allerdings verbieten. Häufiger Grund ist der
Jugendschutz.
Kritiker bemängeln, das Gesetz fördere die Zwangsprostitution. Zudem
habe sich die soziale Lage nur für einen kleinen Teil der
Prostituierten verbessert.
dpa
