Karlsruhe (dpa) - Die Grunderwerbsteuer muss in einem zentralen Punkt
reformiert werden: Das Bundesverfassungsgericht hat eine
Ausnahmeregelung bei der Steuer für verfassungswidrig erklärt. Die
Norm, nach welcher unter anderem der Kauf von Firmen oder
Firmenanteilen anders besteuert wird, sei mit dem Gleichheitssatz des
Grundgesetzes unvereinbar, bestimmten die Karlsruher Richter in dem
am Freitag veröffentlichten Beschluss. (Az.: 1 BvL 13/11)
Der Gesetzgeber muss die betroffene Norm nun bis zum 30. Juni 2016
rückwirkend zu 2009 reformieren. Die Ausnahmen müssen der
Entscheidung zufolge an die normalerweise geltende Steuerbemessung
angeglichen werden.
Grunderwerbsteuer wird beim Kauf von Grundstücken oder
auch Eigentumswohnungen fällig. Der Steuersatz richtet sich in der
Regel nach dem Kaufpreis und beträgt je nach Bundesland zwischen 3,5
und 6,5 Prozent. Anders ist es jedoch, wenn der Wert eines
Grundstücks nicht ohne weiteres bestimmt werden kann. Das kann etwa
dann der Fall sein, wenn Anteile von Unternehmen gekauft werden, zu
deren Gesellschaftsvermögen unter anderem Grundbesitz gehört und die
einzelnen Vermögensposten nicht voneinander getrennt werden können.
Die Grunderwerbsteuer bemisst sich dann nach anderen Grundsätzen.
Diese seien jedoch verfassungswidrig, monierte der Bundesfinanzhof
und legte die Sache 2011 den Verfassungsrichtern vor. Den
Finanzrichtern lagen die Klagen zweier Gesellschaften vor, die
Anteile von Firmen erworben hatten und die mit ihren Steuerbescheiden
nicht einverstanden waren.
Die Karlsruher Richter gaben ihren Münchner Kollegen recht: Der
Ersatzmaßstab für die Steuer führe zu «einer erheblichen und sachlich
nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung» gegenüber der
normalerweise geltenden Besteuerung, hieß es. Die Grundstücke würden
willkürlich oder viel zu niedrig bewertet, ohne dass es einen
sachlichen Grund dafür gebe. So erreiche der für die Ausnahme
ermittelte Wert eines unbebauten Grundstücks nur rund 70 Prozent des
Verkehrswertes eines Grundstück.