In Deutschland waren nach Angaben der Bundesregierung Ende Oktober 2016 insgesamt 21.826 sogenannte Staatenlose registriert. In Deutschland geborene Staatenlose, die seit fünf Jahren rechtmäßig ihren dauernden Aufenthalt in Deutschland haben, sind auf Antrag einzubürgern, wenn der Antrag vor Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt wird und sie nicht rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von fünf Jahren oder mehr verurteilt wurden. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Staatsangehörigkeitsgesetzes – StAG (vgl. Artikel 2 des Gesetzes zur Verminderung der Staatenlosigkeit).
Sonstige Staatenlose sind als staatsangehörigkeitsrechtlich schutzbedürftig anerkannt. Für sie gelten Einbürgerungserleichterungen. Darüber hinaus erwerben in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern (dazu zählen auch Staatenlose) die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 StAG durch Geburt im Inland, wenn ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt.
Quelle : hib/PK
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