Die FAZ v. 18. März schreibt dazu: „Die Annexion der Krim durch Russland vor fünf Jahren hat das Verhältnis des Westens zu Moskau grundlegend verändert. Darüber, dass diese Grenzveränderung ein brutaler Rechtsbruch war, herrscht in Europa so große Einigkeit wie in keiner anderen Frage der Russland -Politik. Selbst Apologeten des Kremls kommen an diesem Eingeständnis nicht vorbei, wenn sie außerhalb Russlands ernst genommen werden wollen. Das Beharren auf der völkerrechtlichen Zugehörigkeit der Krim zur Ukraine ist eine unverrückbare Position der westlichen Außenpolitik.“
Ich riskiere es dennoch, juristisch dagegen zu halten:
Erste Nachrichten über die Krim, die übrigens auch in dieser Hinsicht ein ähnliches Schicksal hatte wie Sizilien, stammen von den alten Griechen. Viele Völker zogen darauf hin und her. Der Sieg der Russen gegen die goldene Horde 1380 auf dem Kulikower Feld, welcher letztlich zum Aufstieg Russlands zur heutigen Grüße führte, war der Beginn von deren Niedergang auch auf der Krim. Im Vertrag von Jassy 17921783 wurde die Krim nach Russland eingegliedert. 1921 wurde die Krim zur Autonomen Sozialistischen Sowjetrepublik ASSR innerhalb der RSFSR (=Russische Sowjetrepublik). 1954, unter Chruschtschow, wurde die Krim aus unbekannten Gründen der Ukraine zugeschlagen. Das sollte vermutlich einer Verwaltungsvereinfachung dienen. Die Ausgliederung der Krim durch einfachen „Verwaltungsakt“, war - wie unbestritten - verfassungswidrig, und daher formal unwirksam. 24. August 1991 erklärte sich die Ukrainische SSR für unabhängig. Nur unter Druck von Kiew konnte auf der Krim ein Referendum über ihre Unabhängigkeit verhindert werden. 1992 wurde die Krim zur Autonomen Republik Krim innerhalb des ukrainischen Staates erklärt. Im „<link https: de.wikipedia.org wiki budapester_memorandum>Budapester Memorandum“ vom 5. Dezember 1994 (s.u.) verpflichteten sich Russland, Großbritannien und die Vereinigten Staaten die bestehenden Grenzen zu achten. Wikipedia: Nach der politischen Unsicherheit in der Ukraine im Zuge des <link https: de.wikipedia.org wiki euromaidan>Euromaidans kam es unter Zuhilfenahme russischer Agitatoren im Februar 2014 zu Bestrebungen auf der Krim. Aksjonow dann zum neuen Ministerpräsidenten bestimmt sowie die Durchführung eines Referendums über die Abspaltung der Krim von der Ukraine und später die Gründung der <link https: de.wikipedia.org wiki>Republik Krim beschlossen. In dem am 16. März 2014 durchgeführten <link https: de.wikipedia.org wiki>Referendum über den Status der Krim sprachen sich bei einer Wahlbeteiligung von 83,1 % dem amtlichen Endergebnis zufolge 96,77 % der Abstimmenden für einen Anschluss an Russland aus. Am 18. März informierte Putin <link https: de.wikipedia.org wiki>über das Beitrittsgesuch der Republik Krim zur <link https: de.wikipedia.org wiki>Russischen Föderation. Noch am selben Tag unterzeichnete er zusammen mit dem Ministerpräsidenten der Republik Krim, dem Parlamentsvorsitzenden sowie dem Vorsitzenden des Koordinationsrates zur Organisation der Stadtverwaltung von Sewastopol einen Beitrittsvertrag der Krim zu Russland.
Die Eingliederung der Krim nach Russland war ein Bruch des Völkerrechts (VR), wenn es wie von der Mehrheit europäischer, insbesondere deutscher, Völkerrechtler ausgelegt wird. Das Völkerrecht kennt kein Recht auf Sezession. Es gibt aber auch keinen Satz, der sie verbietet. Die herrschende Meinung des VR erlaubt aber eine Sezession, wenn der danach S strebende Bevölkerungsteil von seinem Staat in unerträglicher Weise behandelt wird. Das wird man im Verhältnis Ukraine/Krimrussen wohl nicht sagen können. Diese Auslegung ist aber nicht zwingend. Die US – amerikanische Auslegung des VR bei ( allerdings eigenen !) Interventionen in fremde Staaten ist sehr viel freier, wie der Irakkrieg und die einseitigen Iransanktionen zeigen. Die USA agiert auch heute noch unter der Monroe-Doktrin, die 1904 mit dem „Roosevelt – Corollary“ zur weltweiten Eingriffsnorm ergänzt wurde. Damit wurden die zahlreichen Kriege der USA „legitimiert“( vgl. Aden, Imperium Americanum, 2016, S. 86 ff.). Es kann also von russischer Seite argumentiert werden:
1. Die unklare Völkerrechtslage habe den Krimrussen ein Sezessionsrecht gegeben.
2. Die russische Mithilfe bei der Durchsetzung dieses Rechtes sei viel weniger invasiv gewesen, als es die meist miltärischen Interventionen der USA in ihrer bisherigen Geschichte waren, und
3. die russische „Mithilfe“ wurde Menschen gewährt wurde, welche in einem ordentlichen Abstimmungsprozess die diese Hilfe gewünscht hätten. Immerhin waren 2001 nach ukrainischer (!) Volkszählung von den 2,35 Millionen Menschen 60 % Russen und über 77,0 % russischsprachig, gegen nur 25 % Ukrainer.
und kündigte an, es werde zwei neue Föderationssubjekte geben.
Rechtliches Ergebnis:
An dem geschichtlichen Anspruch Russlands auf die Krim besteht ebensowenig ein Zweifel wie etwa an dem deutschen geschichtlichen Anspruch auf die Vertreibungsgebiete in Polen und der Tschechei. Geschichtliche Ansprüche sind zwar an sich völkerrechtlich unerheblich. Sie können aber, wenn eine völkerrechtliche Norm nicht eindeutig ist, deren Auslegung beeinflussen.
- Die Norm, welche das Selbstbestimmungsrecht der Völker postuliert, verbietet die Sezession eines Volkes von dem Staat, dem es angehört, nicht grundsätzlich. Ab wann diese als völkerrechtlich erlaubt anzusehen ist, muss im Einzelfall beurteilt werden.
- Eine davon ganz unabhängige Frage ist, ob ein anderer Staat (hier: Russland ) die Sezession eines Volkes (hier: Krimrussen) in einem anderen Staat (hier: Ukraine) unterstützen darf. Die sehr freizügige oft mit Militäreinsatz verbundene Interventionspraxis der USA und anderer UN- Vetostaaten ( auch Russland ist ein solcher!) erlaubt es, das ohnehin sehr fluide Völkerrecht in dieser Frage dahin auszulegen, dass Russland den Separatisten auf der Krim nichtmilitärische Hilfe leisten durfte.

Hinweis: Die Zusage BRD an die DDR – Bevölkerung v o r der Auflösung der weltweit als souveräner Staat anerkannten DDR, deren Bewohnen in die BRD als Vollbürger aufzunehmen war unter dem Gesichtspunkt des Völkerrechts eine sehr viel problematischere Handlungsweise. Sie zielte bewusst auf die völlige Auflösung des Staates der DDR. Im Falle der Krim wollte Russland nur die ethnisch Verwandten Krimrussen integrieren, nicht aber den Staat Ukraine auflösen.
- Die Verletzung des Budapester Memorandums durch Russland ist als völkerrechtlich unerheblich anzusehen (s.u.).
Politisches Ergebnis
- Wenn nicht sicher ist, ob die Vereinigung der Krim mit Russland wirklich völkerrechtswidrig war, ist die ständige Behauptung der Völkerrechtswidrigkeit verbunden mit ewigen moralischen Vorwürfen (FAZ: brutaler Völkerrechtsverstoß usw. ) unehrlich und gefährdet die Zusammenarbeit mit Russland . Auf diese sind Deutschland und Europa aber langfristig angewiesen, insbesondere angesichts der offen egoistischen und unzuverlässigen Politik der USA, welche diese Zusammenarbeit aus durchsichtigen Gründen torpediert.
- Eine hier nicht zu erörternde Frage ist aber, ob Russland sich mit der Berufung auf das Selbstbestimmungsrecht der Krimrussen einen Gefallen getan hat. Viele Völker in dem Vielvölkerstaat , namentlich die breite Schiene der Turkvölker, welche von Jakutien bis zum Kaukasus das große Russland durchzieht, könnten sich auf dieses Recht berufen. Angesichts der z.T. sehr offenen Unterdrückung seitens der Russen, wohl mit mehr Recht als die Krimrussen. Der Anschluss der Krim könnte daher für Russland in ähnlicher Weise zum Eigentor werden wie der unter sehr vergleichbaren Umständen vollzogene Anschluss Österreichs an das Deutsche Reich 1938.
- Das politische Problem für uns Deutsche und Europäer wird darin bestehen, die meines Erachtens drohende Desintegration Russlands entweder zu verhindern oder, was uns wohl kaum möglich sein wird, für uns zu entschärfen.
Anhang
Das Budapester Memorandum
The <link https: en.wikipedia.org wiki united_states_of_america>United States of America, the <link https: en.wikipedia.org wiki russian_federation>Russian Federation, and the <link https: en.wikipedia.org wiki united_kingdom_of_great_britain_and_northern_ireland>United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland,
Welcoming the accession of <link https: en.wikipedia.org wiki ukraine>Ukraine to the <link https: en.wikisource.org wiki treaty_on_the_non-proliferation_of_nuclear_weapons>Treaty on the Non-Proliferation of Nuclear Weapons as a non-nuclear-weapon State,
Taking into account the commitment of Ukraine to eliminate all nuclear weapons from its territory within a specified period of time,
Noting the changes in the world-wide security situation, including the end of the Cold War, which have brought about conditions for deep reductions in nuclear forces.
Confirm the following:
- The United States of America, the Russian Federation, and the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland, reaffirm their commitment to Ukraine, in accordance with the principles of the <link https: en.wikisource.org wiki final_act_of_the_conference_on_security_and_cooperation_in_europe>CSCE Final Act, to respect the Independence and Sovereignty and the existing borders of Ukraine. This Memorandum will become applicable upon signature.
Signed in four copies having equal validity in the English, Russian and Ukrainian languages.
Die Ukraine ist n i c h t Partner sondern Gegenstand des Memorandums. Ein Memorandum ist kein fester Begriff des Völkerrechts, jedenfalls ist es weniger als ein Vertrag. Das Memorandum wurde auch nicht zur Ratifizierung durch die Signatarstaaten vorgesehen. Am ehesten kann man es mit „ Absichtserklärung“ übersetzen. Wenn Russland dieses aufkündigt, sehe ich darin keinen Völkerrechtsbruch, sondern nur einen unfreundlichen Akt gegenüber den Mitunterzeichnern.
Bilder: @worldeconomy @depositphotos
Die Meinung des Autors/Ansprechpartners kann von der Meinung der Redaktion abweichen. Grundgesetz Artikel 5 Absatz 1 und 3 (1) „Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.“Am 25. Mai 2018 tritt die neue EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Kraft. World Economy S.L. aktualisiert in diesem Zuge seine Datenschutzbestimmungen. Gerne möchten wir Sie weiterhin mit unserem Newsletter an Ihre E-Mail-Adresse informieren. Sie haben jederzeit das Recht, der weiteren Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten für die Zukunft zu widersprechen.


